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Kurzzeitpflege/Verhinderungs-pflege

Im Pflegeheim steht ein Zimmer speziell für Kurzzeitpflegegäste zur Verfügung.

Wann kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?

Laut dem Wortlaut des Gesetzes kommt Kurzzeitpflege in Betracht, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege) nicht ausreicht.

Dies kann z. B. im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen der Fall sein oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Besonderheiten

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht grundsätzlich für 4 Wochen im Kalenderjahr und kann auf maximal 8 Wochen im Kalenderjahr verlängert werden.

Weitere Informationen sowie eine umfassende Beratung erhalten Sie bei unserer Heimleitung

Ansprechpartner

Boris Blazevic
Höfstraße 19-25
79664 Wehr

Telefon: 07762 5219-100
Fax: 07762 5219-119
E-Mail: boris.blazevic@wehr.info